Deutschland – Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes, Autobahn zum Wasserstoff?
Deutschland – Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes, Autobahn zum Wasserstoff?
Der Gesetzgeber hat die Bundesnetzagentur deutlich gestärkt (Bundesnetzagentur – BNetzAEine Rolle bei der Regulierung des Gas- und Stromnetzes mit Vorkehrungen für die Schaffung eines großen Wasserstoffnetzes in Deutschland (Wasserstoffkernets)
Wir haben uns mit den Themen rund um die deutsche Netzregulierung befasst Teil 1 dieses Blogs. Hier in Teil 2 skizzieren wir die Hauptkomponenten eines großen Wasserstoffnetzes, seine Finanzierung sowie die damit verbundenen Risiken und Herausforderungen. Ziel der Regelungen ist es, den Aufbau einer Infrastruktur für den bundesweiten Zugang zum Energieträger Wasserstoff zu erleichtern.
Eine Lösung für das „Henne-Ei“-Problem?
Die Wasserstoffinfrastruktur hat ein „Henne-Ei-Problem“: Ein Mangel an Endnutzern führt zu einem Mangel an Anreizen zum Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur, einer Voraussetzung für eine erhöhte Nachfrage der Endnutzer.
Der Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur erfordert von den Netzbetreibern erhebliche Vorabinvestitionen – mit ungewissen Rentabilitätsaussichten. Das Wasserstoff-Kernnetz und sein gefördertes Finanzierungskonzept zielen darauf ab, diesem Problem durch den Ausbau wichtiger Wasserstoffstandorte in Deutschland (z. B. große Industriezentren, Energiespeicherstandorte, Kraftwerke und Importkorridore) über 9.700 km zu begegnen. 60 Prozent des Netzes werden aus wiederverwendeten Gasleitungen bestehen, die restlichen 40 Prozent werden neu gebaut, so dass sich das Netz über alle 16 Bundesländer erstrecken kann.
Der Betrieb des Netzes sei vergleichbar mit dem der Bundesfernstraßen, so der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Illustriert von Robert Habeck. Bei spezifischem Bedarf an Wasserstoff können weitere an das Kernnetz angeschlossene Teilnetze hinzugefügt werden. Das gesamte Netzwerk soll bis 2032 betriebsbereit sein.
Stand der Dinge: Wer, was, wann und wie?
Die Vorbereitungen für das Hauptwasserstoffnetz wurden von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) abgeschlossen. Sommer 2023. Am 10. November 2023 hat der Deutsche Bundestag (Bundestag) verabschiedete eine Novelle des EnWG, mit der eine Rechtsgrundlage für das Netz geschaffen wurde.
Zusätzlich Gesetzesvorschlag Der Gesetzgeber hat am 16. November 2023 dem Bundesrat einen Bericht vorgelegt und eine weitere Änderung des NWG mit Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoffhauptnetzes vorgeschlagen.
Die bestehenden Übertragungsnetzbetreiber werden als Hauptbetreiber des Wasserstoffnetzes fungieren und bei der BNetzA einen gemeinsamen Antrag auf Errichtung des Netzes stellen. Im Antrag muss angegeben werden, welche Wasserstoff-Infrastrukturprojekte teilnehmen, wann die Projekte in Betrieb gehen und welche Organisationen für deren Umsetzung verantwortlich sind.
Die BNetzA spielt im Antragsverfahren eine wichtige Rolle, da sie über erweiterte Möglichkeiten verfügt, Änderungen an einem Antrag zu beantragen und den Konsultationsprozess zu leiten. Nach der Genehmigung erhält das Unternehmen die erforderlichen Genehmigungen und baut die Wasserstoffinfrastruktur auf. Der Bau und Betrieb des großen Wasserstoffnetzes erfolgt im öffentlichen Interesse, um Baugenehmigungen zu erleichtern, die als „notwendig und dringend für den Energiesektor“ gelten (energiewirtschaftliche Notwendigkeit und Vordringlichkeit) muss die Eignung nicht anhand der Netzwerkinfrastrukturanforderungen bewerten (Bedarfsgerechtigkeit) Die Verordnung gewährleistet wirksam die Anwendbarkeit eines standardisierten gestaffelten Tarifsystems und einer standardisierten Finanzierung, wie unten beschrieben.
„Vorläufige“ Kostenzuordnung
Der Aufbau einer Energieinfrastruktur, für die nicht sofort eine große Nachfrage besteht, erfordert kurzfristig eine große Investition (20 Milliarden Euro). Dadurch wären die kostendeckenden Netzentgelte (ohne Eingriff) in den ersten Betriebsjahren bei einer geringen Zahl von Endverbrauchern prohibitiv hoch und würden somit das Wachstum der Wasserstoffindustrie behindern.
Um diesem Problem entgegenzuwirken, wird bis 2055 in zwei Phasen eine bundesweite Netzgebühr (sogenannte Briefmarkengebühr) erhoben. In der ersten Phase ist der Tarif begrenzt und deckt nicht die tatsächlichen Kosten ab, die den Netzbetreibern entstehen. Dies ermöglicht den Endnutzern eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Netzwerks, auch wenn die Anzahl der Nutzer zunächst begrenzt ist.
Um frühere Verluste auszugleichen, werden in der zweiten Phase (sogenannte vorläufige Kostenzuteilung) die Gebühren über die tatsächlichen Kosten angehoben. Da nicht sicher ist, wann die Netzentgelte die Investitionskosten senken werden (bis 2055), steuert der Bund Teile der Investitionen, indem er die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und Einnahmen der Netzbetreiber, das sogenannte Abgrenzungskonto, zahlt.
In den ersten Jahren wird dieses Konto aufgrund der in der ersten Phase entstandenen Belastungen ein Defizit aufweisen. Es wird erwartet, dass dieser Unterschied schrittweise abnimmt, da in der zweiten Phase die Tarife erhöht werden. Sollte das Konto am Ende der Finanzierungsphase im Jahr 2055 immer noch ein Defizit aufweisen, übernimmt der Bund einen Großteil des verbleibenden Defizits. Die Übertragungsnetzbetreiber sind jedoch verpflichtet, 24 Prozent (einen „Eigeneinbehalt“) des Defizits zu tragen und sich entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an den Netzerlösen einen anteiligen Anteil zu teilen.
Vor- und Nachteile der Netzwerkbeteiligung
Übertragungsnetzbetreiber sind nicht dazu verpflichtet, sich ohne Erlaubnis am Wasserstoffhauptnetz zu beteiligen oder ihre bestehenden Erdgasnetze hierfür zur Verfügung zu stellen. Stimmt eine Organisation jedoch einer Teilnahme zu, muss sie das ihr zugewiesene Programm umsetzen. Ein ÜNB kann beschließen, einen Teil seiner Infrastruktur außerhalb des Kernnetzes auf Wasserstoff umzustellen, da dies eine größere Flexibilität beim Bau ermöglicht und in einigen Fällen die Möglichkeit bietet, wettbewerbsfähige Netztarife ohne Obergrenze zu berechnen. Allerdings birgt die Nichtregulierung des Netzwerks erhebliche Risiken, einschließlich der Überprüfung der anforderungsgerechten Eignung des Netzwerks (Bedarfsgerechtigkeit), was zu Verzögerungen führen kann. Planfeststellungsverfahren unterliegen den Interessen Dritter, da Infrastruktur nicht als „Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses“ gilt. Noch wichtiger ist, dass der Finanzplan für das Kernnetz nicht anwendbar ist und die Investitionsrisiken ausschließlich beim jeweiligen ÜNB verbleiben.
Die Zukunft des Wasserstoffs in Deutschland
Mit der Einführung des Core Hydrogen Network sollen die Netzbetreiber zu einer langfristigen, bundesweiten Investitionsoffensive bewegt werden. Durch den Finanzierungsplan der vorläufigen Umlage auf Basis des Garantie- und Tilgungskontos des Bundes werden Anlaufrisiken deutlich reduziert. Da es sich bei dieser Finanzierung um eine staatliche Beihilfe handeln kann, ist eine Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich.
Es bleibt abzuwarten, ob die Initiative des Gesetzgebers langfristig zu einem rentablen Betrieb des Wasserstoffnetzes führt und ob der Bund Verluste erleiden muss. Natürlich beteiligt sich die Industrie jetzt aktiv am Ausbau des Netzes: ÜNB haben am 15. November 2023 eingereicht Antragsentwurf BNetzA und Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), was den Beginn der ersten Konsultation anzeigt.
Sobald die Novellierung des EnWG in Kraft tritt, werden die Übertragungsnetzbetreiber voraussichtlich im ersten Quartal 2024 einen endgültigen gemeinsamen Antrag einreichen, gefolgt von einem Konsultationsprozess, einer Prüfung und schließlich einer Genehmigung durch die BNetzA.
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Deutschland – Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes, Autobahn zum Wasserstoff? Beweis
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